Die ADR-Gefahrklassen im Überblick
Von Klasse 1 bis 9: welche Gefahr hinter jeder Klasse steckt, mit Beispielen aus Tabelle A.
In diesem Artikel
Jedes Gefahrgut gehört zu einer Klasse. Die Klasse sagt, welche Gefahr im Vordergrund steht: Explosion, Feuer, Gift, Ätzwirkung oder Strahlung. Von ihr hängen Gefahrzettel, Verpackung und viele Pflichten bei der Beförderung ab. Das ADR kennt 13 Klassen, nummeriert von 1 bis 9, wobei die Klassen 4, 5 und 6 unterteilt sind. Hier bekommst du den Überblick, den du für die Prüfung brauchst.
Die 13 Klassen im Überblick
Die Liste steht in ADR 2.1.1.1. Die Beispiele stammen aus Kapitel 3.2, Tabelle A.
| Klasse | Bezeichnung im ADR | Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | Feuerwerkskörper (UN 0336) |
| 2 | Gase | Propan (UN 1978) |
| 3 | Entzündbare flüssige Stoffe | Benzin (UN 1203), Diesel (UN 1202) |
| 4.1 | Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe | Schwefel (UN 1350) |
| 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe | Phosphor, weiß (UN 1381) |
| 4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | Calciumcarbid (UN 1402) |
| 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | Natriumchlorat (UN 1495) |
| 5.2 | Organische Peroxide | Organisches Peroxid Typ D, flüssig (UN 3105) |
| 6.1 | Giftige Stoffe | Kaliumcyanid, fest (UN 1680) |
| 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe | Klinischer Abfall (UN 3291) |
| 7 | Radioaktive Stoffe | Freigestelltes Versandstück (UN 2910) |
| 8 | Ätzende Stoffe | Schwefelsäure (UN 1830) |
| 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) |
Innerhalb vieler Klassen gibt es Verpackungsgruppen. Sie zeigen den Grad der Gefahr: I steht für hohe, II für mittlere und III für geringe Gefahr (ADR 2.1.1.3). Die Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 haben keine Verpackungsgruppen.
Klasse 1 und Klasse 2
Klasse 1: Explosivstoffe
Klasse 1 ist in sechs Unterklassen geteilt (ADR 2.2.1.1.5). 1.1 bedeutet Massenexplosion, also eine Explosion, die praktisch die ganze Ladung auf einmal erfasst. 1.2 steht für Gefahr durch Splitter und Wurfstücke, 1.3 für Feuer mit geringer Explosions- oder Splitterwirkung. Bei 1.4 bleiben die Folgen weitgehend auf das Versandstück beschränkt. 1.5 sind sehr unempfindliche Stoffe mit Massenexplosionsgefahr, 1.6 extrem unempfindliche Gegenstände.
Dazu kommt ein Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe (ADR 2.2.1.1.6). Er sagt, welche Explosivstoffe zusammen geladen werden dürfen. Feuerwerk hat meist den Buchstaben G, etwa 1.4G bei UN 0336. Der Buchstabe S bedeutet, dass die Wirkung im Versandstück bleibt, solange es nicht durch Feuer beschädigt ist. Unterklasse und Buchstabe ergeben zusammen den Klassifizierungscode, zum Beispiel 1.1D.
Klasse 2: Gase
Als Gas gilt ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder bei 20 °C und 101,3 kPa vollständig gasförmig ist (ADR 2.2.2.1.1). Nach dem Zustand unterscheidet das ADR unter anderem verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und gelöste Gase sowie Druckgaspackungen (2.2.2.1.2). Nach der Gefahr gibt es Gruppen mit Buchstaben (2.2.2.1.3):
- A erstickend, O oxidierend, F entzündbar, T giftig,
- Kombinationen wie TF, TC, TO, TFC und TOC (C steht für ätzend).
Hat ein Gas mehrere Eigenschaften, gehen die Gruppen mit T allen anderen vor, die Gruppen mit F gehen A und O vor. Aus Zustand und Gruppe entsteht der Klassifizierungscode: Propan hat 2F (verflüssigt, entzündbar), verdichteter Sauerstoff 1O (verdichtet, oxidierend), Chlor 2TOC.
Klasse 3: entzündbare Flüssigkeiten
Zur Klasse 3 gehören flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (ADR 2.2.3.1.1). Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der die Dämpfe einer Flüssigkeit mit Luft ein entzündbares Gemisch bilden (Begriffsbestimmung in 1.2.1). Diesel, Gasöl und leichtes Heizöl mit einem Flammpunkt über 60 °C bis 100 °C gelten nach einer Bemerkung im selben Absatz trotzdem als Stoffe der Klasse 3, UN 1202.
Die Verpackungsgruppe richtet sich nach Flammpunkt und Siedebeginn (ADR 2.2.3.1.3):
- I: Siedebeginn höchstens 35 °C,
- II: Flammpunkt unter 23 °C, Siedebeginn über 35 °C,
- III: Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C, Siedebeginn über 35 °C.
Benzin ist deshalb Verpackungsgruppe II, Diesel Verpackungsgruppe III.
Klassen 4.1 bis 9
- 4.1: feste Stoffe, die leicht brennen oder durch Reibung Feuer fangen können, dazu selbstzersetzliche und polymerisierende Stoffe sowie desensibilisierte explosive feste Stoffe (2.2.41.1.1).
- 4.2: Stoffe, die sich an der Luft selbst entzünden. Pyrophore Stoffe brennen schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten, selbsterhitzungsfähige Stoffe erwärmen sich ohne Energiezufuhr (2.2.42.1.1).
- 4.3: Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (2.2.43.1.1).
- 5.1: Stoffe, die selbst nicht unbedingt brennen, aber durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder verstärken können (2.2.51.1.1).
- 5.2: organische Peroxide mit der Struktur -O-O-. Sie können sich unter Wärmeentwicklung zersetzen, manche müssen gekühlt befördert werden (2.2.52.1.1, 2.2.52.1.3 und 2.2.52.1.4).
- 6.1: Stoffe, die schon in kleiner Menge beim Einatmen, über die Haut oder beim Verschlucken die Gesundheit schädigen oder töten können (2.2.61.1.1).
- 6.2: Stoffe, die Krankheitserreger enthalten oder enthalten können (2.2.62.1.1). Kategorie A, zum Beispiel UN 2814, ist besonders gefährlich. BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (UN 3373) hat in Spalte 15 keine Beförderungskategorie.
- 7: radioaktive Stoffe (2.2.7.1.1). Versandstücke kommen nach Transportkennzahl und Dosisleistung an der Oberfläche in die Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB (5.1.5.3.4).
- 8: Stoffe, die die Haut irreversibel schädigen oder beim Austreten andere Güter und Fahrzeuge angreifen (2.2.8.1.1). Typische Beispiele sind Säuren und Laugen.
- 9: Stoffe und Gegenstände mit einer Gefahr, die in keine andere Klasse passt (2.2.9.1.1). Dazu gehören Asbest (M1), Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien (M4), umweltgefährdende Stoffe wie UN 3082 und 3077 (M6 bis M8) und erwärmte Stoffe wie UN 3257 (M9 und M10).
Die Klasse steckt auch in der Gefahrnummer auf der orangefarbenen Warntafel. Die erste Ziffer zeigt die Hauptgefahr: 3 bei Benzin (33), 8 bei Schwefelsäure (80), 9 bei UN 3257 (99).
Wenn ein Stoff mehrere Gefahren hat
Viele Stoffe sind giftig und zugleich entzündbar oder ätzend. Für die Klasse zählt die Hauptgefahr. ADR 2.1.3.5.3 legt fest, welche Gefahr immer vorgeht: zuerst Klasse 7 (außer bei vielen freigestellten Versandstücken), dann Klasse 1, Klasse 2, desensibilisierte flüssige Explosivstoffe der Klasse 3, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte feste Explosivstoffe der Klasse 4.1, pyrophore Stoffe der Klasse 4.2, Klasse 5.2, Stoffe der Klasse 6.1 mit Giftigkeit beim Einatmen auf Höhe der Verpackungsgruppe I und Klasse 6.2. Für alle anderen Kombinationen gilt die Tabelle der überwiegenden Gefahr in 2.1.3.10 (ADR 2.1.3.5.4).
Die Nebengefahren gehen dabei nicht verloren. Sie stehen als zusätzliche Gefahrzettel in Tabelle A, Spalte 5. Methanol (UN 1230) ist Klasse 3 und trägt die Zettel 3 und 6.1. Chlor (UN 1017) ist Klasse 2 und braucht die Zettel 2.3, 5.1 und 8. Wie die Zettel aussehen, zeigt der Artikel über die Gefahrzettel.
Merkhilfe: Die Klasse zeigt die Hauptgefahr, die Zettel in Spalte 5 zeigen alle Gefahren. Bei der Verpackungsgruppe gilt: Je kleiner die römische Zahl, desto gefährlicher der Stoff.
Klassen sicher erkennen
In der Prüfung reicht es meistens, Klasse, Bezeichnung und Gefahrzettel zusammenzubringen. Fang mit den Klassen an, die du im Alltag siehst: 2, 3, 8 und 9.
Im Gratis-Test bekommst du nach jeder Antwort die Erklärung mit Fundstelle. In der App findest du alle Fragen zu den Klassen und kannst gezielt deine schwachen Themen üben.
Quellen
ADR 2025: Abschnitte 2.1.1 und 2.1.3 (2.1.3.5.3, 2.1.3.5.4, 2.1.3.10), Absätze 2.2.1.1.5 und 2.2.1.1.6, 2.2.2.1.1 bis 2.2.2.1.3, 2.2.3.1.1 und 2.2.3.1.3, die Begriffsbestimmungen der Klassen 4.1 bis 9 in Kapitel 2.2, Begriffsbestimmung „Flammpunkt“ in 1.2.1, Absatz 5.1.5.3.4 und Kapitel 3.2 Tabelle A. Der Artikel erklärt die Grundlagen. Für die Klassifizierung eines Stoffs gilt der Wortlaut des ADR.
Stand: 2. Oktober 2026