Freistellungen nach ADR 1.1.3.1 bis 1.1.3.3
Wann das ADR für Handwerker, Privatleute und Einsatzkräfte gar nicht gilt, mit allen Grenzen aus dem Wortlaut.
In diesem Artikel
Der Installateur mit zwei Gasflaschen im Transporter, die Familie mit dem Benzinkanister für den Rasenmäher, die Feuerwehr nach einem Unfall: Alle befördern Gefahrgut, und trotzdem gilt für sie das ADR oft gar nicht. Grundlage sind die Freistellungen in ADR 1.1.3.1 bis 1.1.3.3. Hier steht, was sie genau erlauben und wo sie enden.
Privatpersonen: einzelhandelsgerecht und für den eigenen Bedarf
Das ADR gilt nicht, wenn Privatpersonen Gefahrgut befördern, das einzelhandelsgerecht abgepackt ist und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch, für Freizeit oder Sport bestimmt ist. Dabei müssen Maßnahmen getroffen sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (ADR 1.1.3.1 a) (i)). Die Grillgasflasche aus dem Baumarkt oder die Spraydosen für die Renovierung fallen darunter.
Für entzündbare flüssige Stoffe in wiederbefüllbaren Behältern, die durch oder für Privatpersonen befüllt werden, gibt es eine feste Grenze: höchstens 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit. Gefahrgut in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gilt nie als einzelhandelsgerecht verpackt (ADR 1.1.3.1 a) (i)).
Seit ADR 2025 gibt es einen zweiten Fall: Privatpersonen dürfen solche Güter innerhalb derselben Grenzen auch als Abfall befördern, etwa Lackreste zum Wertstoffhof. Das gilt auch dann, wenn die Reste nicht mehr in der Originalverpackung sind, solange nichts austreten kann (ADR 1.1.3.1 a) (ii)).
Unternehmen: die Handwerkerregelung nach 1.1.3.1 c)
Für Betriebe ist Buchstabe c) die wichtigste Freistellung. Das ADR gilt nicht für Beförderungen, die ein Unternehmen in Verbindung mit seiner Haupttätigkeit durchführt. Das ADR nennt als Beispiele Lieferungen zu Baustellen im Hoch- und Tiefbau und die Rückfahrt von dort sowie Fahrten für Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten. In der Praxis heißt das „Handwerkerregelung“. Es gelten vier Bedingungen (ADR 1.1.3.1 c)):
- höchstens 450 Liter je Verpackung, auch je IBC und Großverpackung,
- die Höchstmengen aus 1.1.3.6 dürfen nicht überschritten werden, gerechnet wird also wie bei der 1000-Punkte-Regel. Güter der Beförderungskategorie 0 haben dort die Höchstmenge 0 und sind damit nie frei (ADR 1.1.3.6.3),
- es sind Maßnahmen gegen das Freiwerden des Inhalts zu treffen,
- Güter der Klasse 7 sind ausgeschlossen.
Ein Dachdecker, der vier Propanflaschen mit je 33 kg zur Baustelle fährt, kommt auf 132 kg in Beförderungskategorie 2, also 396 Punkte. Er bleibt unter der Grenze, und das ADR gilt für diese Fahrt nicht.
Ausdrücklich nicht erfasst sind Beförderungen, mit denen ein solches Unternehmen sich selbst versorgt oder Ware intern oder extern verteilt (ADR 1.1.3.1 c)). Holt der Betrieb Nachschub beim Händler ins eigene Lager, ist das Versorgung. Für diese Fahrt hilft c) nicht, dann kommen nur noch die anderen Freistellungen in Frage, etwa 1.1.3.6.
Buchstabe b): Die frühere Freistellung für Maschinen und Geräte ist gestrichen. Eine Übergangsvorschrift ließ sie noch bis zum 31. Dezember 2022 gelten (ADR 2021, 1.6.1.46), seit ADR 2023 ist auch dieser Absatz gestrichen. Solche Maschinen laufen heute unter eigenen UN-Nummern wie UN 3363 oder UN 3537–3548.
Notfälle, Bergung und leere Lagerbehälter
Drei weitere Buchstaben betreffen Sonderlagen (ADR 1.1.3.1 d) bis f)):
- d) Notfallmaßnahmen: Beförderungen durch die zuständigen Behörden oder unter ihrer Überwachung, soweit sie für den Notfalleinsatz nötig sind. Gemeint sind vor allem Abschleppfahrzeuge mit Unfall- oder Pannenfahrzeugen, die Gefahrgut geladen haben, und das Eindämmen und Aufnehmen von Gefahrgut nach einem Zwischenfall oder Unfall samt Transport zum nächstgelegenen geeigneten sicheren Ort.
- e) Rettungsfahrten: Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, wenn alle Maßnahmen für eine völlig sichere Durchführung getroffen sind.
- f) Leere ortsfeste Lagerbehälter: ungereinigt, wenn sie Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Klassen 3 oder 9 mit Verpackungsgruppe II oder III oder Pestizide der Klasse 6.1 mit Verpackungsgruppe II oder III enthalten haben. Alle Öffnungen außer Druckentlastungseinrichtungen müssen luftdicht verschlossen sein, und die Ladung muss so befestigt sein, dass sie sich nicht lösen oder bewegen kann. Für Behälter mit desensibilisierten explosiven Stoffen oder mit Stoffen, deren Beförderung verboten ist, gilt f) nicht.
Kraftstoff im Tank und Gase: 1.1.3.2 und 1.1.3.3
Der Kraftstoff, mit dem das Fahrzeug fährt oder seine Einrichtungen betreibt, etwa ein Kühlaggregat, fällt nicht unter das ADR. Er darf in befestigten Tanks oder in tragbaren Behältern wie Kanistern mitfahren. Die Grenzen (ADR 1.1.3.3 a)):
- befestigte Tanks zusammen höchstens 1500 Liter je Beförderungseinheit,
- ein auf einem Anhänger befestigter Tank höchstens 500 Liter,
- in tragbaren Behältern höchstens 60 Liter je Beförderungseinheit,
- für Fahrzeuge von Einsatzkräften gelten diese Grenzen nicht.
Der Reservekanister fürs eigene Fahrzeug ist also frei. Der Kanister Benzin für das Notstromaggregat auf der Baustelle ist dagegen Ladung und fällt unter 1.1.3.1 c) oder 1.1.3.6.
Für Gase gilt Ähnliches (ADR 1.1.3.2). Gas als Kraftstoff ist frei, solange der Gesamtfassungsraum aller Brennstoffbehälter der Beförderungseinheit, Tanks für flüssigen Kraftstoff eingerechnet, nicht mehr als 54000 MJ Energieäquivalent ausmacht. Höchstens erlaubt sind 1080 kg LNG oder CNG und 2250 Liter LPG. Frei sind außerdem:
- Gase der Gruppen A und O mit höchstens 200 kPa (2 bar) bei 20 °C, wenn sie weder verflüssigt noch tiefgekühlt verflüssigt sind,
- Gase in Ausrüstung des Fahrzeugs wie Feuerlöschern und in Ersatzteilen wie gasgefüllten Reifen, Reifen auch als Ladung,
- Gase in Kühl- oder Heizgeräten des Fahrzeugs samt Ersatzgefäßen,
- Gase in Nahrungsmitteln und Getränken mit Kohlensäure (außer UN 1950) und in Sportbällen.
Abgrenzung zu LQ, EQ und 1000 Punkten
Die Freistellungen nach 1.1.3.1 bis 1.1.3.3 sind vollständig: Das ADR gilt für diese Beförderung nicht. Keine orangefarbenen Tafeln, kein Beförderungspapier, keine ADR-Schulungsbescheinigung. Die anderen Freistellungen sind Teilfreistellungen mit eigenen Pflichten:
| Vorschrift | Worum es geht |
|---|---|
| 1.1.3.4 | Sondervorschriften aus Spalte 6, begrenzte Mengen (LQ) und freigestellte Mengen (EQ) |
| 1.1.3.5 | ungereinigte leere Verpackungen, wenn mögliche Gefahren ausgeschlossen sind |
| 1.1.3.6 | kleine Mengen je Beförderungseinheit; Beförderungspapier und Feuerlöscher bleiben Pflicht |
Greift keine dieser vollständigen Freistellungen, gilt das ADR. Dann helfen höchstens noch die Teilfreistellungen nach 1.1.3.4 bis 1.1.3.6. Typische Fälle: Der Betrieb fährt Ware an Kunden aus, eine Verpackung fasst mehr als 450 Liter, ein Gut gehört zur Klasse 7, der Privatmann füllt einen 100-Liter-Behälter mit Benzin oder kauft Ware zum Weiterverkauf.
Freistellungen üben
In der Prüfung kommen die Freistellungen fast immer als Fallfrage: Wer fährt, was ist geladen, wie viel, wozu? Wer diese vier Punkte sauber prüft, findet die richtige Vorschrift.
Im Gratis-Test bekommst du nach jeder Antwort die Erklärung mit Fundstelle. In der App findest du weitere Fragen zu Freistellungen und Mengengrenzen.
Quellen
ADR 2025: Unterabschnitte 1.1.3.1 bis 1.1.3.6. Absatz 1.1.3.1 a) (ii) nach der 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57). Übergangsvorschrift 1.6.1.46 in der Fassung des ADR 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlageband), seit ADR 2023 gestrichen. Der Artikel erklärt die Grundlagen. Für eine konkrete Beförderung gilt der Wortlaut des ADR.
Stand: 3. Oktober 2026