Die 1000-Punkte-Regel einfach erklärt
Kategorie nachschlagen, Menge mal Faktor, addieren: So prüfst du, ob deine Ladung unter 1000 Punkten bleibt.
In diesem Artikel
Ein Lieferwagen bringt Benzinkanister und Gasflaschen auf eine Baustelle. Beides ist Gefahrgut. Trotzdem darf er unter Umständen ohne orangefarbene Tafeln fahren, und der Fahrer braucht keine ADR-Schulungsbescheinigung. Ob das geht, entscheidet eine Rechnung nach ADR 1.1.3.6. In der Praxis heißt sie „1000-Punkte-Regel“.
Worum es bei 1.1.3.6 geht
Die Freistellung gilt nur für Gefahrgut in Versandstücken, also in Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Gasflaschen. Für Tanks und lose Schüttung gibt es sie nicht (ADR 1.1.3.6.2). Gerechnet wird je Beförderungseinheit, das ist ein Kraftfahrzeug allein oder zusammen mit seinem Anhänger (ADR 1.2.1). Es zählt alles Gefahrgut, das auf dieser Einheit fährt.
Jedes Gut gehört zu einer Beförderungskategorie von 0 bis 4. Du findest sie in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 15: Oben steht die Kategorie, darunter in Klammern der Tunnelbeschränkungscode (ADR 1.1.3.6.1 und 3.2.1). Benzin (UN 1203) hat die Kategorie 2, Diesel (UN 1202) die Kategorie 3.
Kategorien, Höchstmengen und Faktoren
Hast du nur Güter einer Kategorie geladen, vergleichst du die Menge direkt mit der Höchstmenge aus der Tabelle in ADR 1.1.3.6.3. Bei gemischten Ladungen multiplizierst du jede Menge mit dem Faktor ihrer Kategorie und addierst alles. Die Summe darf 1000 nicht überschreiten (ADR 1.1.3.6.4). Im ADR heißt sie „berechneter Wert“, in der Praxis spricht man von Punkten.
| Kategorie | Höchstmenge | Faktor |
|---|---|---|
| 0 | 0, keine Freistellung | – |
| 1 | 20 | 50 |
| 2 | 333 | 3 |
| 3 | 1000 | 1 |
| 4 | unbegrenzt | zählt nicht |
- Kategorie 0: besonders gefährliche Güter, etwa Stoffe der Klasse 4.2 mit Verpackungsgruppe I
- Kategorie 1: Verpackungsgruppe I, giftige Gase
- Kategorie 2: Verpackungsgruppe II, entzündbare Gase wie Propan
- Kategorie 3: Verpackungsgruppe III, erstickende und oxidierende Gase wie Sauerstoff
- Kategorie 4: ungereinigte leere Verpackungen, Gegenstände 1.4S
Die Verpackungsgruppe ist nur ein Anhaltspunkt, entscheidend ist Spalte 15. Die Faktoren sind so gewählt, dass jede Höchstmenge einem berechneten Wert von 1000 entspricht (Fußnote b zur Tabelle in 1.1.3.6.3). Eine Ausnahme regelt Fußnote a: Für UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 liegt die Grenze bei 50 kg, und in der Summe zählt die Menge mal 20. Darunter sind AMMONIAK, WASSERFREI (UN 1005) und CHLOR (UN 1017).
Ungereinigte leere Verpackungen kommen in Kategorie 4. Haben sie einen Stoff der Kategorie 0 enthalten, bleiben sie in Kategorie 0 (ADR 1.1.3.6.1).
Merkhilfe: Kategorie 1 mal 50, Kategorie 2 mal 3, Kategorie 3 mal 1. Kategorie 4 zählt nicht, Kategorie 0 ist nie frei.
Was als Menge zählt
Welche Zahl du in die Rechnung einsetzt, hängt davon ab, was du beförderst (ADR 1.1.3.6.3):
- Flüssige Stoffe: die enthaltene Menge in Litern, nicht der Fassungsraum der Verpackung.
- Feste Stoffe, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und gelöste Gase: die Nettomasse in Kilogramm. Bei Propan zählt also das Gas, nicht die Flasche.
- Verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck: der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern. Der Fülldruck spielt dafür keine Rolle.
- Gegenstände: die Masse ohne Verpackung in Kilogramm, bei Klasse 1 die Nettomasse des Explosivstoffs.
Gefahrgut, das schon nach einer anderen Vorschrift freigestellt ist, bleibt außen vor (ADR 1.1.3.6.5). Dazu gehören Güter in begrenzten Mengen (LQ, Kapitel 3.4) und in freigestellten Mengen (EQ, Kapitel 3.5). Das sind eigene Freistellungen mit eigenen Bedingungen (ADR 1.1.3.4.2 und 1.1.3.4.3). Auch der Kraftstoff im Tank, mit dem das Fahrzeug selbst fährt, zählt nicht mit (ADR 1.1.3.3 a)).
Drei Rechenbeispiele
1. Nur Benzin
Ein Lieferwagen bringt 300 Liter Benzin (UN 1203) in Kanistern zu einem Bauhof. Benzin hat die Kategorie 2, die Höchstmenge liegt bei 333 Litern.
- Benzin, Kategorie 2: 300 l × 3 = 900 Punkte
Ergebnis: 900 Punkte, die Freistellung gilt. Mit 340 Litern wären es 1020 Punkte und damit zu viel.
2. Gemischte Ladung
Ein Fahrzeug beliefert eine Werkstatt mit drei Gütern:
- Diesel (UN 1202), Kategorie 3: 200 l × 1 = 200 Punkte
- Benzin (UN 1203), Kategorie 2: 100 l × 3 = 300 Punkte
- ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (UN 1760), Verpackungsgruppe I, Kategorie 1: 5 l × 50 = 250 Punkte
Ergebnis: 200 + 300 + 250 = 750 Punkte, die Freistellung gilt. Die 5 Liter aus Kategorie 1 wiegen in der Rechnung schwerer als 200 Liter Diesel.
3. Gasflaschen
- 6 Flaschen Propan (UN 1978) mit je 33 kg Gas, Kategorie 2. Propan ist verflüssigt, es zählt die Nettomasse: 198 kg × 3 = 594 Punkte
- 8 Flaschen SAUERSTOFF, VERDICHTET (UN 1072) mit je 50 Litern Fassungsraum, Kategorie 3. Hier zählt der Fassungsraum: 400 l × 1 = 400 Punkte
Ergebnis: 594 + 400 = 994 Punkte, die Freistellung gilt knapp. Eine siebte Propanflasche bringt 33 kg × 3 = 99 Punkte dazu. Bei 1093 Punkten fällt die Freistellung weg.
Was entfällt und was bleibt
Unter der Grenze musst du unter anderem diese Vorschriften nicht anwenden (ADR 1.1.3.6.2):
- orangefarbene Tafeln und Großzettel am Fahrzeug (Kapitel 5.3),
- die schriftlichen Weisungen (Abschnitt 5.4.3),
- Teil 8 bis auf die unten genannten Ausnahmen, also auch die ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers (8.2.1) und die Ausrüstung nach 8.1.5 wie Unterlegkeil und Warnweste,
- die Vorschriften für Bau und Zulassung der Fahrzeuge (Teil 9),
- die Sicherungsvorschriften (Kapitel 1.10). Sie gelten aber weiter für Güter der Klasse 1 mit hohem Gefahrenpotenzial und für freigestellte Versandstücke der Klasse 7 (UN 2910 und 2911), deren Aktivität den A2-Wert überschreitet.
Diese Pflichten bleiben:
- Versandstücke: Verpackung, Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel. Kapitel 5.2 steht nicht in der Liste der Freistellung.
- Beförderungspapier: nach 5.4.1, mitgeführt im Fahrerhaus (8.1.2.1 a)). Darin stehen für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert (5.4.1.1.1 f), Bem. 1).
- Feuerlöscher: ein tragbares Gerät für die Brandklassen A, B und C mit mindestens 2 kg Pulver (8.1.4.2). Es muss plombiert, geprüft und leicht erreichbar sein (8.1.4.4 und 8.1.4.5).
- Unterweisung: nach Kapitel 1.3 für alle Beteiligten, auch für den Fahrer ohne ADR-Bescheinigung (8.2.3).
- Verhalten: Versandstücke nicht öffnen (8.3.3), keine tragbaren Lampen mit Metalloberflächen, die Funken erzeugen können (8.3.4), bei Ladearbeiten nicht rauchen, auch keine E-Zigarette (8.3.5).
- Beladen: Kapitel 7.5 mit den Zusammenladeverboten (7.5.2) und der Handhabung und Verstauung (7.5.7). Nur die Sondervorschrift CV 1 entfällt.
Für einzelne Güter gilt noch mehr: die Sondervorschriften V 5 und V 8 (7.2.4), bestimmte S-Vorschriften aus Kapitel 8.5 und die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4. Schau deshalb auch bei kleinen Mengen in die Spalten 16 und 19 der Tabelle A.
Rechnen üben
Die Rechnung läuft immer gleich: Kategorie in Spalte 15 nachschlagen, Menge in der richtigen Einheit bestimmen, mit dem Faktor multiplizieren, addieren. Nach ein paar Aufgaben geht das im Kopf.
Im Gratis-Test bekommst du nach jeder Antwort die Erklärung mit Fundstelle. In der App findest du weitere Fragen zu Freistellungen und Mengengrenzen.
Quellen
ADR 2025: Unterabschnitte 1.1.3.3, 1.1.3.4 und 1.1.3.6, Begriffsbestimmungen in 1.2.1, Erläuterung zu den Spalten 15, 16 und 19 in 3.2.1 und Kapitel 3.2 Tabelle A, Absatz 5.4.1.1.1, Abschnitte 8.1.2, 8.1.4, 8.2.3 und Kapitel 8.3. Der Artikel erklärt die Grundlagen. Für eine konkrete Beförderung gilt der Wortlaut des ADR.
Stand: 2. Oktober 2026