Verpackungsgruppen I, II und III im ADR
Drei römische Ziffern für hohe, mittlere und geringe Gefahr: wo sie stehen, wo sie fehlen und was sie für Verpackung und Papiere bedeuten.
In diesem Artikel
In Tabelle A steht bei vielen Stoffen eine römische Ziffer: I, II oder III. Das ist die Verpackungsgruppe. Sie sagt dir, wie gefährlich ein Stoff bei der Beförderung ist, und sie taucht an mehreren Stellen wieder auf: im Beförderungspapier, im Code auf der Verpackung und, über Umwege, bei der 1000-Punkte-Regel. Hier liest du, was hinter den drei Ziffern steckt und wo sie dir in der Praxis begegnen.
Was die Verpackungsgruppen bedeuten
Stoffe werden für Verpackungszwecke nach ihrem Gefahrengrad einer von drei Verpackungsgruppen zugeordnet (ADR 2.1.1.3):
| Verpackungsgruppe | Gefahr |
|---|---|
| I | hohe Gefahr |
| II | mittlere Gefahr |
| III | geringe Gefahr |
Je kleiner die Ziffer, desto gefährlicher der Stoff. Nach welchen Kriterien die Gruppe vergeben wird, regelt Teil 2 für jede Klasse einzeln (ADR 3.2.1, Erläuterung zu Spalte 4). Bei entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3 entscheiden Flammpunkt und Siedebeginn (ADR 2.2.3.1.3). Deshalb ist Benzin (UN 1203) Verpackungsgruppe II und Diesel (UN 1202) Verpackungsgruppe III. Mehr dazu findest du im Überblick über die Gefahrklassen.
Hat ein entzündbarer flüssiger Stoff zusätzlich eine Nebengefahr, wird auch für diese eine Verpackungsgruppe bestimmt. Welche Klasse und welche Gruppe am Ende gelten, ergibt sich dann aus der Tabelle der überwiegenden Gefahr in 2.1.3.10 (ADR 2.2.3.1.3).
Wo es keine Verpackungsgruppe gibt
Nicht jedes Gefahrgut hat eine Verpackungsgruppe. Ausgenommen sind (ADR 2.1.1.3):
- Klasse 1, explosive Stoffe und Gegenstände,
- Klasse 2, Gase, also auch Druckgaspackungen (UN 1950),
- Klasse 5.2, organische Peroxide,
- Klasse 6.2, ansteckungsgefährliche Stoffe,
- Klasse 7, radioaktive Stoffe,
- die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1.
Dazu kommen Gegenstände: Sie sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet, auch wenn sie zu einer Klasse mit Verpackungsgruppen gehören. Welche Prüfanforderungen für ihre Verpackung gelten, steht in der jeweiligen Verpackungsanweisung (ADR 2.1.1.3). Ein Beispiel sind nasse, mit Säure gefüllte Batterien (UN 2794) der Klasse 8: Spalte 4 ist bei ihnen leer.
Wo du die Verpackungsgruppe findest
Die Verpackungsgruppe steht in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 4 (ADR 2.1.1.3 und 3.2.1). Gibt es für eine UN-Nummer mehrere Verpackungsgruppen, steht sie in mehreren Zeilen untereinander (ADR 3.2.1). Ethanol (UN 1170) zum Beispiel steht einmal mit Verpackungsgruppe II und einmal als Lösung mit Verpackungsgruppe III. Die Zeilen unterscheiden sich oft auch in anderen Spalten, etwa bei der Beförderungskategorie in Spalte 15. Bei einer solchen Eintragung musst du also zuerst die richtige Zeile finden.
Im Beförderungspapier gehört die Verpackungsgruppe zur Beschreibung des Gutes, sofern dem Stoff eine zugeordnet ist. Davor dürfen die Buchstaben „VG“ stehen, etwa „VG II“ (ADR 5.4.1.1.1 d)). Die Angaben a) bis d) und k) stehen in dieser Reihenfolge ohne andere Angaben dazwischen. Das ADR nennt als Beispiel:
„UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)“ oder „UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)“.
Die Gesamtmenge gibst du für jedes Gut mit unterschiedlicher Verpackungsgruppe getrennt an, auch bei gleicher UN-Nummer (ADR 5.4.1.1.1 f)).
Die Buchstaben X, Y und Z auf der Verpackung
Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die nach Kapitel 6.1 erfolgreich geprüft wurde (ADR 4.1.1.3.1). Im UN-Kennzeichen auf der Verpackung steht deshalb ein Buchstabe, der sagt, für welche Verpackungsgruppen die Bauart geprüft ist (ADR 6.1.3.1 c)):
- X: Verpackungsgruppen I, II und III
- Y: Verpackungsgruppen II und III
- Z: nur Verpackungsgruppe III
Ein Kanister mit „Y“ ist also für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III geprüft, etwa für Benzin oder Diesel. Für einen Stoff der Verpackungsgruppe I reicht er nicht. Die übrigen Teile des Kennzeichens, etwa Verpackungscode, relative Dichte oder höchste Bruttomasse, Prüfdruck oder der Buchstabe „S“ und das Herstellungsjahr, regelt derselbe Unterabschnitt.
Verpackungsgruppe und 1000-Punkte-Regel
Die Tabelle in ADR 1.1.3.6.3 ordnet die Beförderungskategorien grob nach Verpackungsgruppen: Kategorie 1 für Stoffe der Verpackungsgruppe I, Kategorie 2 für Verpackungsgruppe II, Kategorie 3 für Verpackungsgruppe III. Es gibt aber Ausnahmen, die in derselben Tabelle stehen:
- Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I: Kategorie 0, also keine Freistellung.
- Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III: Kategorie 2. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (UN 2810) der Verpackungsgruppe III zählt deshalb mal 3, nicht mal 1.
- Kohle oder Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (UN 1361), Verpackungsgruppe III: Kategorie 4.
Stoffe ohne Verpackungsgruppe haben trotzdem eine Kategorie. Druckgaspackungen der Gruppe F etwa fallen in Kategorie 2, organische Peroxide Typ B in Kategorie 1. Die Verpackungsgruppe ist für die 1000-Punkte-Regel also nur ein Anhaltspunkt. Rechne immer mit der Kategorie aus Spalte 15 (ADR 1.1.3.6.1).
Merkhilfe: I hohe, II mittlere, III geringe Gefahr. Auf der Verpackung heißt das X, Y, Z. Für die Punkte zählt Spalte 15, nicht Spalte 4.
Gleich üben
Fragen zur Verpackungsgruppe kommen in der Prüfung oft zusammen mit Tabelle A und dem Beförderungspapier. Wer Spalte 4 und Spalte 15 sicher auseinanderhält, spart sich die typischen Fehler.
Im Gratis-Test bekommst du nach jeder Antwort die Erklärung mit Fundstelle. In der App findest du weitere Fragen zu Klassifizierung, Verpackung und Beförderungspapier.
Quellen
ADR 2025: Unterabschnitte 1.1.3.6, 2.1.1.3 und 6.1.3.1, Absätze 2.2.3.1.3, 4.1.1.3.1 und 5.4.1.1.1, Erläuterung zu den Spalten 4 und 15 in 3.2.1 und Kapitel 3.2 Tabelle A. Der Artikel erklärt die Grundlagen. Für eine konkrete Beförderung gilt der Wortlaut des ADR.
Stand: 3. Oktober 2026