ADRpass
ADR-Wissen

Beförderungs­papier nach ADR: Was drinstehen muss

UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe und Tunnelcode in fester Reihenfolge. Mit Beispielen aus dem ADR 2025.

UN 1203 3, II, (D/E)
In diesem Artikel
  1. Wer ausstellt, wer prüft, wer mitführt
  2. Diese Angaben sind Pflicht
  3. So sieht das in der Praxis aus
  4. Zusätze in besonderen Fällen
  5. Sprache und Anzahl der Papiere
  6. Kurzer Check vor der Fahrt
  7. Gleich üben

Bei jeder Gefahrgutkontrolle will der Beamte zuerst das Beförderungspapier sehen. Ein festes Formular schreibt das ADR nicht vor. Die Angaben dürfen auf dem CMR-Frachtbrief, dem Lieferschein oder einem Ausdruck aus dem System des Absenders stehen (5.4.1.4.1). Entscheidend sind Inhalt und Reihenfolge der ersten Angaben. Hier siehst du, was nach ADR 2025 hineingehört.

Wer ausstellt, wer prüft, wer mitführt

  • Der Absender übergibt dem Beförderer das Beförderungspapier und die übrigen vorgeschriebenen Begleitpapiere (1.4.2.1.1 b).
  • Der Beförderer vergewissert sich vor der Fahrt, dass die Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden (1.4.2.2.1 b).
  • Du als Fahrer hast das Papier in der Kabine (8.1.2.1 a). Eine elektronische Fassung ist erlaubt, wenn die Daten während der Fahrt mindestens so gut verfügbar sind wie auf Papier (5.4.0.2).

Verwechsle das Beförderungspapier nicht mit den schriftlichen Weisungen. Die Weisungen (5.4.3) liegen ebenfalls in der Kabine, sind aber ein eigenes Dokument für den Notfall.

Auch unterhalb der Grenze aus 1.1.3.6, also ohne orangefarbene Tafeln, brauchst du ein Beförderungspapier. Unterabschnitt 1.1.3.6.2 befreit dann von vielen Pflichten, aber nicht vom Mitführen des Papiers.

Diese Angaben sind Pflicht

Absatz 5.4.1.1.1 nennt die Angaben für jeden gefährlichen Stoff oder Gegenstand:

Buchst.Angabe und Beispiel
a)UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben „UN“, z. B. UN 1202
b)offizielle Benennung für die Beförderung, falls nötig mit technischer Benennung in Klammern, z. B. DIESEL­KRAFTSTOFF
c)Nummern der Gefahrzettel­muster, weitere in Klammern; bei Klasse 1 der Klassifizierungs­code, bei Klasse 7 die Ziffer „7“, z. B. 6.1 (3)
d)Verpackungs­gruppe, falls zugeordnet; „VG“ darf davorstehen, z. B. III oder VG III
e)Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungs­code nur als Ergänzung, z. B. 4 Fässer (1A1)
f)Gesamtmenge je Gut: Volumen, Brutto- oder Nettomasse, z. B. 800 l
g)Name und Anschrift des Absenders
h)Name und Anschrift des Empfängers
i)Erklärung nach einer Sonder­vereinbarung, falls die Beförderung darauf beruht
k)Tunnel­beschränkungs­code in Großbuchstaben und Klammern oder „(-)“, wenn die Strecke durch Tunnel mit Beschränkungen führt, z. B. (D/E)

Buchstabe j) bleibt offen. Wenn bei Lieferungen an mehrere Empfänger diese zu Fahrtbeginn noch nicht feststehen, darf mit Zustimmung der berührten Staaten „Verkauf bei Lieferung“ statt des Empfängers stehen (5.4.1.1.1 h).

Die Angaben a), b), c), d) und k) stehen genau in dieser Reihenfolge hintereinander, ohne eingeschobene Angaben, die das ADR nicht vorsieht. Alles andere darfst du frei anordnen. Groß- oder Kleinschreibung ist freigestellt (5.4.1.1.2).

Muster aus dem ADR: „UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)“ oder „UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)“. Gelesen: UN-Nummer, Benennung, Hauptgefahr 6.1 und Nebengefahr 3 in Klammern, Verpackungsgruppe I, Tunnelcode C/D.

So sieht das in der Praxis aus

Typische Einträge, die Daten stammen aus Kapitel 3.2 Tabelle A:

  • Diesel in Fässern: „UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E)“, dazu zum Beispiel „4 Fässer (1A1), 800 l“.
  • Benzin: „UN 1203 BENZIN, 3, II, (D/E)“.
  • Schwefelsäure: „UN 1830 SCHWEFELSÄURE, 8, II, (E)“.
  • Abfall: „UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)“. Das Wort „ABFALL“ steht vor der Benennung (5.4.1.1.3.1).

Hat ein Eintrag in Tabelle A mehrere Benennungen, die mit „oder“ verbunden sind, gibst du nur die zutreffendste an (3.1.2.2). Deshalb reicht „BENZIN“ statt „BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF“.

Zusätze in besonderen Fällen

  • Ungereinigte leere Umschließungsmittel: vor oder nach der Beschreibung „LEER, UNGEREINIGT“ oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“. Die Menge nach f) entfällt (5.4.1.1.6.1). Für leere Verpackungen ist die Kurzform „LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)“ erlaubt (5.4.1.1.6.2.1).
  • Umweltgefährdende Stoffe: zusätzlich „UMWELTGEFÄHRDEND“. Das gilt nicht für UN 3077 und UN 3082, dort steckt es schon in der Benennung (5.4.1.1.18).
  • Erwärmte Stoffe: flüssig ab 100 °C oder fest ab 240 °C bekommt die Benennung direkt danach den Ausdruck „HEISS“, wenn sie die erhöhte Temperatur nicht schon nennt (5.4.1.1.14).
  • Beförderung nach 1.1.3.6: Gesamtmenge und berechneter Wert je Beförderungskategorie gehören ins Papier (Bem. 1 zu 5.4.1.1.1 f). Daran sieht die Kontrolle, warum du ohne Warntafeln fährst.

Sprache und Anzahl der Papiere

Das Papier wird in einer Amtssprache des Versandlandes ausgefüllt. Ist das nicht Deutsch, Englisch oder Französisch, kommen die Angaben zusätzlich in einer dieser drei Sprachen hinzu, sofern Vereinbarungen der beteiligten Staaten nichts anderes vorsehen (5.4.1.4.1). Bei Versand aus Deutschland genügt also Deutsch.

Passt eine Sendung nicht auf eine Beförderungseinheit, braucht jede Einheit ein eigenes Papier oder eine Kopie. Getrennte Papiere sind außerdem für Güter nötig, die nicht zusammen geladen werden dürfen (5.4.1.4.2). Mehr dazu im Artikel über Zusammenladeverbote.

Kurzer Check vor der Fahrt

  • UN-Nummer und Gefahrzettel im Papier passen zur Kennzeichnung der Versandstücke.
  • Verpackungsgruppe und Menge stehen bei jedem Gut.
  • Der Tunnelcode steht drin, wenn deine Strecke durch einen Tunnel mit Beschränkungen führt. Wie du ihn liest, erklärt der Artikel über Tunnel.
  • Die schriftlichen Weisungen liegen ebenfalls in der Kabine.

Gleich üben

In der IHK-Prüfung kommen Fragen zum Beförderungspapier regelmäßig: Reihenfolge der Angaben, Tunnelcode, Zusatz bei Abfällen. Im Gratis-Test bekommst du nach jeder Antwort die Erklärung mit Fundstelle. In der App lernst du den ganzen Prüfungsstoff, auch offline.

Quellen

ADR 2025, deutsche Fassung: 1.1.3.6.2, 1.4.2.1.1, 1.4.2.2.1, 3.1.2.2, 5.4.0.2, 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.18, 5.4.1.4.1, 5.4.1.4.2, 8.1.2.1. Beispiele: 5.4.1.1.1, 5.4.1.1.3.1 und Kapitel 3.2 Tabelle A. Der Artikel erklärt die Grundlagen. Für das Ausstellen eines Papiers gilt der Wortlaut des ADR.

Stand: 2. Oktober 2026