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ADR-Wissen

Ausrüstung im ADR-Fahrzeug: die komplette Liste

Feuerlöscher nach Gewicht, Ausrüstung für jede Person und Zusatzteile je nach Gefahrzettel.

In diesem Artikel
  1. Feuerlöscher nach 8.1.4
  2. Ausrüstung für jede Beförderungseinheit
  3. Ausrüstung für jedes Besatzungsmitglied
  4. Zusätzliche Ausrüstung für bestimmte Gefahrzettel
  5. Drei Beispiele
  6. Vor der Abfahrt prüfen

Bei einer Kontrolle wird die Ausrüstung fast immer geprüft. Ein fehlender Unterlegkeil oder ein abgelaufener Feuerlöscher fällt sofort auf, und im Ernstfall fehlt genau das, was du brauchst. Die Regeln stehen in ADR 8.1.4 für die Feuerlöscher und in 8.1.5 für die übrige Ausrüstung. Welche Teile du brauchst, hängt von der Masse der Beförderungseinheit und von den Gefahrzetteln der Ladung ab.

Feuerlöscher nach 8.1.4

Jede Beförderungseinheit mit Gefahrgut braucht tragbare Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C. Wie viele und wie große, richtet sich nach der höchstzulässigen Masse (ADR 8.1.4.1):

MasseInsgesamtDavon mindestens
bis 3,5 t2 Geräte, 4 kgein Gerät mit 2 kg für Motor oder Fahrerhaus, ein weiteres mit 2 kg
über 3,5 t bis 7,5 t2 Geräte, 8 kgein Gerät mit 2 kg für Motor oder Fahrerhaus, ein weiteres mit 6 kg
über 7,5 t2 Geräte, 12 kgein Gerät mit 2 kg für Motor oder Fahrerhaus, ein weiteres mit 6 kg

Die Angaben gelten für Pulverlöscher. Bei anderen geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein. Fährst du nach der 1000-Punkte-Regel (1.1.3.6), genügt ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit mindestens 2 kg Pulver (ADR 8.1.4.2).

Für alle Feuerlöscher gilt außerdem:

  • Sie müssen für Fahrzeuge geeignet sein und die Norm EN 3-7 erfüllen. Das Löschmittel darf weder im Fahrerhaus noch unter der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln (ADR 8.1.4.3).
  • Hat das Fahrzeug eine feste, automatische oder leicht auszulösende Löschanlage für den Motor, muss der tragbare Löscher nicht für einen Motorbrand geeignet sein (ADR 8.1.4.3).
  • Eine Plombe zeigt, dass das Gerät nicht benutzt wurde. Es wird regelmäßig geprüft und trägt ein Kennzeichen mit Monat und Jahr der nächsten Prüfung oder dem Ende der Nutzungsdauer (ADR 8.1.4.4).
  • Die Löscher hängen leicht erreichbar und vor Witterung geschützt. Das Prüfdatum darf während der Fahrt nicht überschritten sein (ADR 8.1.4.5).

Die Besatzung muss mit den Feuerlöschern umgehen können (ADR 8.3.2).

Ausrüstung für jede Beförderungseinheit

Die übrige Ausrüstung wird nach den Nummern der Gefahrzettel der geladenen Güter ausgewählt. Diese Nummern findest du im Beförderungspapier (ADR 8.1.5.1). Auf jeder Beförderungseinheit mit Gefahrgut müssen diese Teile an Bord sein (ADR 8.1.5.2):

  • ein Unterlegkeil je Fahrzeug, passend zur höchsten Gesamtmasse und zum Raddurchmesser. Als Fahrzeug gelten nach Artikel 1 a) des ADR-Übereinkommens auch Anhänger und Sattelanhänger. Ein Sattelzug braucht also zwei Keile, einen für die Zugmaschine und einen für den Auflieger.
  • zwei selbststehende Warnzeichen.
  • Augenspülflüssigkeit. Sie entfällt, wenn die Ladung nur Gefahrzettel nach den Mustern 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 oder 2.3 trägt.

Ausrüstung für jedes Besatzungsmitglied

Für jede Person in der Fahrzeugbesatzung, also auch für den Beifahrer, verlangt ADR 8.1.5.2:

  • eine Warnweste, zum Beispiel nach EN ISO 20471,
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät nach 8.3.4. Es darf keine Metalloberfläche haben, die Funken erzeugen kann,
  • ein Paar Schutzhandschuhe,
  • einen Augenschutz, zum Beispiel eine Schutzbrille.

Zusätzliche Ausrüstung für bestimmte Gefahrzettel

Für einige Güter kommt nach ADR 8.1.5.3 noch mehr dazu:

  • Notfallfluchtmaske: für jedes Besatzungsmitglied, wenn Güter mit dem Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 geladen sind. Das gilt auch, wenn der Zettel nur für eine Nebengefahr steht, etwa bei Methanol (UN 1230) mit den Zetteln 3 und 6.1. Als Beispiel nennt das ADR eine Maske mit Gas/Staub-Kombinationsfilter vom Typ A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, vergleichbar mit der Norm EN 14387.
  • Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter: nur für feste und flüssige Stoffe mit den Gefahrzetteln 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9.

Die Schaufel brauchst du also nicht bei Gasen und auch nicht bei Stoffen, die nur den Zettel 6.1 tragen. Dort geht es um die Maske.

Merkhilfe: Bei Zettel 2.3 und 6.1 kommt die Maske dazu. Bei 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 kommen Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter dazu. Ohne Augenspülflüssigkeit fährst du nur, wenn alle Zettel der Ladung zu Klasse 1 oder 2 gehören.

Eine Liste der gesamten Ausrüstung findest du auch auf der letzten Seite der schriftlichen Weisungen (ADR 5.4.3.4).

Drei Beispiele

Tankfahrzeug mit Diesel, 40 t. Diesel (UN 1202) trägt den Gefahrzettel 3. An Bord: zwei Feuerlöscher mit zusammen mindestens 12 kg, davon einer mit mindestens 2 kg für den Motor und einer mit mindestens 6 kg. Dazu für jedes Fahrzeug einen Unterlegkeil, zwei Warnzeichen, Augenspülflüssigkeit, die persönliche Ausrüstung für jedes Besatzungsmitglied sowie Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter.

Lkw mit 600 kg Propan in Flaschen, 7,5 t. Propan (UN 1978) trägt den Zettel 2.1, die Menge liegt über der Grenze von 333 kg nach 1.1.3.6. Zwei Feuerlöscher mit zusammen mindestens 8 kg, Unterlegkeil, Warnzeichen und die persönliche Ausrüstung. Augenspülflüssigkeit, Maske und Schaufel sind nicht vorgeschrieben.

Lieferwagen mit 50 kg Kaliumcyanid, 3,5 t. UN 1680 trägt den Zettel 6.1 und hat die Beförderungskategorie 1. Die Grenze nach 1.1.3.6 liegt bei 20 kg, die Freistellung gilt also nicht. Zwei Feuerlöscher mit zusammen mindestens 4 kg, Unterlegkeil, Warnzeichen, Augenspülflüssigkeit, persönliche Ausrüstung und für jede Person eine Notfallfluchtmaske. Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter sind nicht verlangt.

Vor der Abfahrt prüfen

Schau vor jeder Fahrt auf das Beförderungspapier, notiere die Gefahrzettel und geh die Liste durch. Prüfe beim Feuerlöscher Plombe und Datum. In der Prüfung kommen genau diese Fragen: Wie viele Kilogramm? Wann braucht man die Maske? Wann die Schaufel?

Im Gratis-Test bekommst du nach jeder Antwort die Erklärung mit Fundstelle. In der App übst du alle Fragen zur Ausrüstung, bis sie sitzen.

Quellen

ADR 2025: Artikel 1 a) des Übereinkommens, Unterabschnitt 1.1.3.6, Abschnitte 8.1.4 und 8.1.5, Abschnitte 8.3.2 und 8.3.4, Unterabschnitt 5.4.3.4. Der Artikel erklärt die Grundlagen. Für die Ausrüstung einer konkreten Beförderungseinheit gilt der Wortlaut des ADR.

Stand: 2. Oktober 2026