Schriftliche Weisungen: was auf den vier Seiten steht
Was du bei einem Unfall tust und welcher Hinweis zu welchem Gefahrzettel gehört.
In diesem Artikel
Die schriftlichen Weisungen sind vier Seiten, die bei jeder ADR-Fahrt griffbereit im Fahrerhaus liegen. Sie sagen dir, was du bei einem Unfall oder Notfall tun sollst, und zwar unabhängig davon, welcher Stoff geladen ist. Ihr Inhalt ist im ADR genau vorgegeben (5.4.3.4). Wer die vier Seiten kennt, beantwortet in der Prüfung viele Fragen zum Verhalten im Notfall ohne Mühe.
Wer muss was tun?
- Der Beförderer gibt der Besatzung die Weisungen vor Fahrtantritt, in einer Sprache, die jedes Besatzungsmitglied lesen und verstehen kann. Er achtet darauf, dass jeder sie versteht und richtig anwenden kann (ADR 5.4.3.2).
- Die Besatzung informiert sich vor der Abfahrt über die geladenen Güter und liest in den Weisungen nach, was bei einem Unfall zu tun ist (ADR 5.4.3.3).
- Im Fahrzeug liegen die Weisungen in der Kabine an einer leicht zugänglichen Stelle (ADR 5.4.3.1 und 8.1.2.3). Sie gehören zu den Papieren, die im Fahrerhaus mitzuführen sind, zusammen mit dem Beförderungspapier und dem Lichtbildausweis (ADR 8.1.2.1).
Das Muster ist in allen ADR-Staaten gleich. Jeder Vertragsstaat schickt eine amtliche Übersetzung an die UNECE, die alle Sprachfassungen veröffentlicht (ADR 5.4.3.5). Liest ein Fahrer kein Deutsch, bekommt er die Weisungen in einer Sprache, die er versteht.
Unter der 1000-Punkte-Regel sind keine schriftlichen Weisungen vorgeschrieben, denn Abschnitt 5.4.3 steht in der Liste der Vorschriften, die dann nicht gelten (ADR 1.1.3.6.2).
Seite 1: Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall
Die erste Seite listet auf, was die Besatzung tun muss, sofern es sicher und praktisch möglich ist:
- Bremssystem betätigen, Motor abstellen und die Batterie über den Hauptschalter trennen, wenn einer vorhanden ist,
- Zündquellen vermeiden: nicht rauchen, keine E-Zigarette, keine elektrische Ausrüstung einschalten,
- die Einsatzkräfte verständigen und so viel wie möglich über den Unfall und die Stoffe sagen,
- Warnweste anlegen und die selbststehenden Warnzeichen aufstellen,
- die Beförderungspapiere für die Einsatzkräfte bereithalten,
- nicht in ausgelaufene Stoffe treten und sie nicht berühren, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufhalten, damit du keine Dämpfe, keinen Rauch und keinen Staub einatmest,
- kleine Brände an Reifen, Bremsen und im Motorraum mit dem Feuerlöscher bekämpfen, wenn das gefahrlos geht,
- Brände im Ladeabteil nicht selbst bekämpfen,
- mit der Bordausrüstung verhindern, dass Stoffe in Gewässer oder in die Kanalisation gelangen, und Ausgetretenes eindämmen, wenn das gefahrlos geht,
- sich aus der Umgebung des Unfalls entfernen, andere Personen dazu auffordern und den Anweisungen der Einsatzkräfte folgen,
- kontaminierte Kleidung und gebrauchte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen.
Merkhilfe: Reifen, Bremsen, Motorraum darfst du löschen. Das Ladeabteil nie.
Seiten 2 und 3: Gefahren nach Gefahrzettel
Die mittleren Seiten zeigen die Gefahrzettel und Großzettel mit den Gefahren der Klasse und zusätzlichen Hinweisen. Diese Hinweise kommen besonders oft in der Prüfung vor:
| Gefahrzettel | Zusätzlicher Hinweis |
|---|---|
| 1, 1.5, 1.6 | Schutz abseits von Fenstern suchen. |
| 1.4 | Schutz suchen. |
| 2.1, 2.2, 3 | Schutz suchen, nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. |
| 2.3 | Notfallfluchtmaske verwenden, Schutz suchen, nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. |
| 4.3 | Ausgetretene Stoffe durch Abdecken trocken halten. |
| 5.1, 5.2 | Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen wie Sägespänen vermeiden. |
| 6.1 | Notfallfluchtmaske verwenden. |
| 7A bis 7D | Expositionszeit beschränken. |
Bei 7E steht die Gefahr einer nuklearen Kettenreaktion. Bei 4.1, 4.2, 6.2, 8 und 9 nennt das Muster nur die Gefahren, ohne eigenen Hinweis. Für die Klassen 6.1, 6.2, 8 und 9 steht dort auch die Gefahr für Gewässer und Kanalisation.
Zwei Bemerkungen gehören dazu. Bei Gütern mit mehreren Gefahren und bei gemischten Ladungen gilt jede passende Zeile. Und die Hinweise dürfen an die Klassen der Ladung und das Fahrzeug angepasst werden.
Am Ende von Seite 3 stehen zwei Kennzeichen: umweltgefährdende Stoffe mit dem Hinweis auf die Gefahr für Gewässer und Kanalisation, und erwärmte Stoffe. Bei diesen sollst du heiße Teile der Beförderungseinheit und ausgetretenen Stoff nicht berühren.
Seite 4: die Ausrüstung
Die letzte Seite listet die Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz nach 8.1.5 auf: Unterlegkeil je Fahrzeug, zwei selbststehende Warnzeichen und Augenspülflüssigkeit, dazu für jede Person Warnweste, Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe und Augenschutz. Für die Gefahrzettel 2.3 und 6.1 kommt eine Notfallfluchtmaske je Person dazu, für feste und flüssige Stoffe mit den Zetteln 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter. Die Einzelheiten stehen im Artikel über die Ausrüstung.
Häufige Fehler in der Prüfung
- Stoffbezogene Angaben: Die Weisungen sind für alle Stoffe gleich. Welche Klasse geladen ist, steht im Beförderungspapier, nicht in den Weisungen.
- Wer sie mitgibt: Das ist der Beförderer, nicht der Absender und nicht der Empfänger (5.4.3.2).
- Sprache: Maßgeblich ist die Sprache, die jedes Besatzungsmitglied lesen und verstehen kann, nicht die Sprache des Landes, in dem gefahren wird.
- Wind: Du stellst dich auf die dem Wind zugewandte Seite, also so, dass der Wind von dir zur Unfallstelle weht.
Notfallfragen üben
Lies die vier Seiten einmal in Ruhe durch und ordne dann jedem Gefahrzettel seinen Hinweis zu. Wie die Zettel aussehen, zeigt der Artikel über die Gefahrzettel.
Im Gratis-Test bekommst du nach jeder Antwort die Erklärung mit Fundstelle. In der App findest du alle Fragen zu den schriftlichen Weisungen.
Quellen
ADR 2025: Abschnitt 5.4.3 mit dem vierseitigen Muster in 5.4.3.4, Unterabschnitt 1.1.3.6, Abschnitte 8.1.2 und 8.1.5. Der Artikel erklärt die Grundlagen. Im Fahrzeug gilt der amtliche Wortlaut der schriftlichen Weisungen.
Stand: 2. Oktober 2026