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ADR-Wissen

Zusammenladen im ADR: Was auf ein Fahrzeug darf

Ob Versandstücke zusammen fahren dürfen, entscheiden die Gefahrzettel. Wir erklären die Tabelle aus 7.5.2 und die wichtigsten Ausnahmen.

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In diesem Artikel
  1. Grundsatz: Es zählen die Gefahrzettel
  2. Was mit was zusammen darf
  3. Beispiele
  4. Explosivstoffe untereinander
  5. Container und begrenzte Mengen
  6. Giftiges neben Lebensmitteln
  7. Gleich üben

Farbe, Säure und Spraydosen auf einem Auflieger? Meistens kein Problem. Feuerwerk und Farbe? Nicht unbedingt. Abschnitt 7.5.2 des ADR legt fest, welche Versandstücke zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container dürfen. Entscheidend sind die Gefahrzettel auf den Versandstücken, nicht der Name des Stoffes. Hier liest du, wie die Tabelle funktioniert und welche Ausnahmen es gibt.

Grundsatz: Es zählen die Gefahrzettel

Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container geladen werden, außer die Tabelle in 7.5.2.1 lässt es zu. Trägt ein Versandstück mehrere Zettel, berücksichtigst du alle.

Die Verbote gelten auch unter der Grenze aus 1.1.3.6, also bei Fahrten ohne Warntafeln. Unterabschnitt 1.1.3.6.2 befreit dann von vielem, aber nicht von Kapitel 7.5. Anders bei begrenzten Mengen: Aus 7.5.2 gilt für sie nur 7.5.2.4. Freigestellte Mengen sind von den Verboten gar nicht betroffen.

Was mit was zusammen darf

Die Tabelle aus 7.5.2.1, vereinfacht:

ZettelZusammenladen erlaubt mit
2.1 bis 9untereinander ohne Einschränkung (außer 4.1+1 und 5.2+1); mit Versandstücken 1.4 nur, wenn es Stoffe und Gegenstände 1.4S sind (Fußnote a)
1mit 5.1 nur nach Fußnote d, mit 9 nur nach Fußnote b; mit anderen Gütern der Klasse 1 nach 7.5.2.2
1.4mit Zetteln 2.1 bis 9 nur als 1.4S; mit 9 außerdem nach Fußnoten b und c
1.5, 1.6mit 9 nur nach Fußnote b
4.1+1nur mit 4.1+1
5.2+1nur mit 5.2 und 5.2+1

Die Fußnoten:

  • a: Zusammenladen mit Stoffen und Gegenständen 1.4S erlaubt.
  • b: Güter der Klasse 1 dürfen mit Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN 2990, 3072 und 3268) zusammen geladen werden.
  • c: pyrotechnische Sicherheitseinrichtungen 1.4G (UN 0503) dürfen mit elektrisch ausgelösten Sicherheitseinrichtungen der Klasse 9 (UN 3268) zusammen geladen werden.
  • d: Sprengstoffe (außer UN 0083) dürfen mit Ammoniumnitrat (UN 1942 und 2067), Ammoniumnitrat-Emulsion (UN 3375) sowie Alkali- und Erdalkalinitraten zusammen geladen werden, wenn alles als Sprengstoff der Klasse 1 behandelt wird.

4.1+1 und 5.2+1 bezeichnen Versandstücke mit Zettel 4.1 oder 5.2 und zusätzlichem Zettel nach Muster 1. Gemeint sind explosionsfähige selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide.

Beispiele

  • Farbe (3), Salzsäure (8) und Spraydosen (2.1): dürfen zusammen. Die Klassen 2 bis 9 vertragen sich untereinander.
  • Feuerwerk 1.4G (UN 0336) und Farbe (3): nicht erlaubt. Mit Zetteln 2.1 bis 9 darf nur 1.4S fahren.
  • Patronen für Waffen 1.4S (UN 0012) und Farbe (3): erlaubt, nach Fußnote a.
  • Organisches Peroxid 5.2+1 und Peroxid 5.2: erlaubt. Dasselbe Peroxid 5.2+1 mit Säure (8): verboten.

Getrennte Papiere: Für Sendungen, die nicht zusammen geladen werden dürfen, stellt der Absender getrennte Beförderungspapiere aus (Bem. 1 zu 7.5.2.1, 5.4.1.4.2).

Explosivstoffe untereinander

Sind nur Versandstücke der Klasse 1 geladen, gilt nicht die Tabelle aus 7.5.2.1, sondern die Tabelle der Verträglichkeitsgruppen in 7.5.2.2. Die Gruppe ist der Buchstabe hinter der Unterklasse, etwa G bei 1.4G. Einige Regeln daraus:

  • Gruppe S verträgt sich mit allen Gruppen außer A und L,
  • Gruppe A nur mit Gruppe A,
  • Gruppe L nur mit derselben Art von Stoffen und Gegenständen der Gruppe L,
  • die Gruppen C, D, E und G dürfen zusammen,
  • B und D nur bei wirksamer Trennung, die die zuständige Behörde genehmigt (Fußnote a zu 7.5.2.2).

Container und begrenzte Mengen

  • Geschlossener, vollwandiger Container: Bei den Verboten für das Fahrzeug bleibt sein Inhalt unberücksichtigt. Ausnahme Klasse 1: Die Verbote für Versandstücke mit Zetteln 1, 1.4, 1.5 und 1.6 und die Regeln der Verträglichkeitsgruppen gelten auch zwischen dem Container und der übrigen Ladung (7.5.2.3).
  • Begrenzte Mengen und Explosivstoffe: Zusammenladen mit allen explosiven Stoffen und Gegenständen ist verboten. Ausgenommen sind Unterklasse 1.4 sowie UN 0161 und UN 0499 (7.5.2.4).

Giftiges neben Lebensmitteln

Das ist kein Verbot aus der Tabelle, betrifft aber ebenfalls das Beladen. Steht in Spalte 18 der Tabelle A die Sondervorschrift CV 28, dürfen Versandstücke mit Zetteln 6.1 oder 6.2 und bestimmte Versandstücke der Klasse 9 (UN 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 und 3245) nicht auf oder direkt neben Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln stehen (7.5.4). Müssen sie in der Nähe stehen, trennst du sie:

  • durch eine vollständige Trennwand, mindestens so hoch wie diese Versandstücke,
  • durch Versandstücke ohne Zettel 6.1, 6.2 oder 9 (oder mit Zettel 9 für andere Güter),
  • durch einen Abstand von mindestens 0,8 m.

Alternativ werden die Versandstücke zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt, zum Beispiel mit einer Plane.

Gleich üben

In der IHK-Prüfung werden Zusammenladeverbote meist an konkreten Zettelpaaren abgefragt. Im Gratis-Test bekommst du solche Fragen mit Erklärung. In der App kannst du ein Fahrzeug selbst kennzeichnen und die Warntafeln üben.

Quellen

ADR 2025, deutsche Fassung: 1.1.3.6.2, 3.4.1, 3.5.1.1, 5.4.1.4.2, 7.5.2.1 bis 7.5.2.4 mit den Fußnoten der Tabellen, 7.5.4 sowie Kapitel 3.2 Tabelle A (Beispiele UN 0012, 0336, 0503, 3268). Der Artikel erklärt die Grundlagen. Für die Ladeplanung gilt der Wortlaut des ADR.

Stand: 2. Oktober 2026