Gasflaschen im Lieferwagen und Lkw transportieren
Propan, Acetylen und Sauerstoff: wie du die Menge richtig rechnest, was im Kastenwagen gilt und wie die Flaschen gesichert sein müssen.
In diesem Artikel
Propan für den Dachdecker, Acetylen und Sauerstoff für den Schweißer, Flüssiggas für den Heizpilz: Gasflaschen fahren jeden Tag in Lieferwagen und Lkw mit. Oft reicht eine Handvoll Flaschen, und das ADR verlangt weder orangefarbene Tafeln noch einen ADR-Schein. Einige Regeln gelten aber auch dann, und gerade die werden beim Transport im geschlossenen Kastenwagen gern vergessen.
Kategorie und Menge: so zählen Gasflaschen
Ob eine Ladung unter die Freistellung nach ADR 1.1.3.6 fällt, entscheiden die Beförderungskategorie aus Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 15 und die Menge. Für die üblichen Flaschengase steht dort:
| Gas | Kategorie | Gefahrzettel | Menge in der Rechnung |
|---|---|---|---|
| PROPAN (UN 1978) | 2 | 2.1 | Nettomasse in kg |
| KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (UN 1965), die übliche Eintragung für Flüssiggas | 2 | 2.1 | Nettomasse in kg |
| ACETYLEN, GELÖST (UN 1001) | 2 | 2.1 | Nettomasse in kg |
| SAUERSTOFF, VERDICHTET (UN 1072) | 3 | 2.2 + 5.1 | Fassungsraum in Litern |
Für verflüssigte und gelöste Gase zählt die Nettomasse, für verdichtete Gase der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes (ADR 1.1.3.6.3). Beim Acetylen liegt hier die Falle. Die Flasche sieht aus wie eine Sauerstoffflasche, das Gas ist aber gelöst und nicht verdichtet. Du rechnest also mit Kilogramm und dem Faktor 3 der Kategorie 2, nicht mit Litern Fassungsraum.
Kategorie 2 erlaubt allein bis zu 333 kg, Kategorie 3 bis zu 1000 Liter. Bei gemischter Ladung gilt: Menge der Kategorie 2 mal 3 plus Menge der Kategorie 3 mal 1, höchstens 1000 Punkte (ADR 1.1.3.6.4). Wie die Rechnung im Einzelnen läuft, steht in unserem Artikel zur 1000-Punkte-Regel.
Beispiel: Ein Installateur hat zwei Propanflaschen mit je 11 kg (22 kg × 3 = 66 Punkte), eine Acetylenflasche mit angenommen 8 kg Gas (8 × 3 = 24 Punkte) und eine Sauerstoffflasche mit 50 Litern Fassungsraum (50 × 1 = 50 Punkte) geladen. Zusammen sind das 140 Punkte, weit unter der Grenze.
Geschlossener Laderaum: Lüftung und Türaufschrift
Für alle vier Gase verweist Tabelle A in Spalte 18 auf die Sondervorschrift CV 36. Die Flaschen sollen vorzugsweise auf offenen oder belüfteten Fahrzeugen fahren. Geht das nicht und du nimmst einen geschlossenen Kastenwagen, gelten zwei Pflichten (ADR 7.5.11, CV 36):
- Zwischen Laderaum und Fahrerhaus darf kein Gasaustausch möglich sein.
- Die Ladetüren tragen die Aufschrift „ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“ mit mindestens 25 mm hohen Buchstaben, in einer Sprache, die der Absender für geeignet hält.
Die Freistellung nach 1.1.3.6 hilft hier nicht. Sie streicht aus Abschnitt 7.5.11 nur die Sondervorschrift CV 1 (ADR 1.1.3.6.2). CV 36 gilt also auch für zwei Flaschen im Kastenwagen. Ebenfalls bestehen bleibt S2 (1): Den Laderaum eines gedeckten Fahrzeugs mit entzündbaren Gasen betrittst du nur mit tragbaren Lampen, die ausgetretenes Gas nicht entzünden können (ADR 8.5, S2 (1)).
Flaschen sichern und Ventile schützen
Die Sondervorschriften CV 9 und CV 10 gelten für alle vier Gase, unabhängig von der Menge (ADR 7.5.11):
- Flaschen nicht werfen und keinen Stößen aussetzen. Sie müssen so verladen sein, dass sie nicht umkippen oder herabfallen (CV 9).
- Liegende Flaschen kommen parallel oder quer zur Längsachse, an der Stirnwand quer. Sie sind zu verkeilen, festzubinden oder festzulegen, damit sie nicht verrutschen (CV 10).
- Kurze Flaschen mit großem Durchmesser, etwa ab 30 cm, dürfen längs liegen, die Ventilschutzeinrichtungen zeigen dann zur Fahrzeugmitte (CV 10).
- Aufrecht fahren dürfen Flaschen, die standfest genug sind oder in einer Einrichtung stehen, die sie gegen Umfallen schützt (CV 10).
Dazu kommt die allgemeine Ladungssicherung: Gurte, Halterungen oder Stauhölzer müssen verhindern, dass sich die Flaschen bewegen oder beschädigt werden. Eine Sicherung nach EN 12195-1:2010 erfüllt diese Pflicht (ADR 7.5.7.1).
Die Ventile müssen entweder selbst Beschädigungen ohne Gasaustritt standhalten oder geschützt sein, zum Beispiel durch eine Schutzkappe mit Entlüftungslöchern, einen Schutzkragen, einen Schutzrahmen oder eine Schutzkiste (ADR 4.1.6.8). Bei Flaschen mit Schutzkappe gehört die Kappe also auch für die kurze Fahrt aufs Ventil.
Gefahrzettel und Zusammenladung
Jede Flasche trägt die UN-Nummer und die Gefahrzettel aus Spalte 5 der Tabelle A. Propan, Flüssiggas und Acetylen bekommen den Zettel 2.1 (entzündbares Gas). Sauerstoff bekommt 2.2 und zusätzlich 5.1, weil er brandfördernd wirkt. Auf Flaschen dürfen die Zettel nach ISO 7225 verkleinert auf der Flaschenschulter sitzen (ADR 5.2.2.2.1.2).
Brenngas und Sauerstoff dürfen zusammen auf ein Fahrzeug. Die Tabelle in ADR 7.5.2.1 erlaubt die Zusammenladung von Versandstücken mit den Zetteln 2.1, 2.2 und 5.1. Ein besonderer Abstand zwischen den Flaschen ist dort nicht vorgeschrieben. Großzettel am Fahrzeug brauchst du für Gasflaschen nicht, die schreibt Kapitel 5.3 bei Versandstücken nur für die Klassen 1 und 7 vor (ADR 5.3.1.5).
Wann der Fahrer den ADR-Schein braucht
Bis 1000 Punkte fallen unter anderem die orangefarbenen Tafeln, die schriftlichen Weisungen und die ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers weg (ADR 1.1.3.6.2). Der Fahrer braucht dann eine Unterweisung nach Kapitel 1.3, passend zu seinen Aufgaben (ADR 8.2.3). Ein Beförderungspapier, ein Feuerlöscher mit mindestens 2 kg Pulver und das Rauchverbot beim Laden bleiben ebenfalls (ADR 8.1.2.1 a), 8.1.4.2 und 8.3.5).
Liegt die Ladung über der Grenze, gilt das volle ADR. Das Fahrzeug fährt mit orangefarbenen Tafeln vorn und hinten (ADR 5.3.2.1.1), und der Fahrer braucht eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung mit Basiskurs (ADR 8.2.1.1 und 8.2.1.2). Bei einem Fahrzeug bis 3,5 t sind dann zwei Feuerlöscher mit zusammen mindestens 4 kg Pulver an Bord (ADR 8.1.4.1).
Manche Gase fallen gar nicht unter das ADR. Das gilt für das Gas im Tank, mit dem das Fahrzeug fährt oder eine Einrichtung betreibt, die während der Fahrt läuft, etwa eine Kühlanlage. Es gilt auch für Gas in Feuerlöschern des Fahrzeugs und für Gas in Kühl- oder Heizgeräten, die während der Beförderung arbeiten, samt Ersatzgefäßen (ADR 1.1.3.2 a), d) und e)). Die Propanflasche für den Brenner auf der Baustelle gehört nicht dazu, sie ist Ladung.
Üben mit echten Prüfungsfragen
Gasflaschen kommen in der ADR-Prüfung oft vor: Rechnung nach 1.1.3.6, CV 36, Zusammenladung. Im Gratis-Test bekommst du nach jeder Antwort die Erklärung mit Fundstelle. In der App findest du weitere Fragen zur Klasse 2 und zu den Freistellungen.
Quellen
ADR 2025: Unterabschnitte 1.1.3.2 und 1.1.3.6, Kapitel 3.2 Tabelle A (UN 1001, 1072, 1965, 1978, Spalten 5, 15, 18 und 19), Unterabschnitt 4.1.6.8, Absatz 5.2.2.2.1.2, Unterabschnitte 5.3.1.5 und 5.3.2.1, Unterabschnitte 7.5.2.1, 7.5.7.1 und Abschnitt 7.5.11 (CV 9, CV 10, CV 36), Abschnitte 8.1.2, 8.1.4, 8.2.1, 8.2.3, 8.3.5 und Kapitel 8.5 (S2). Der Artikel erklärt die Grundlagen. Für eine konkrete Beförderung gilt der Wortlaut des ADR.
Stand: 3. Oktober 2026